Das Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Urteil vom 06.06.2013 (2 K 2930/12 und 2 K 2931/12) entschieden, dass sich Oldtimer-Besitzer nicht gegen die Zuteilung von Kennzeichen mit Euro-Feld wehren können. Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter kann dabei nicht berücksichtigt werden, da das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr einheitlich vorgeschrieben ist
Wenn bei einem „normalen Auto“ die Reparaturkosten nach einem Unfall 130 % des Wiederbeschaffungswerts überschreiten, kann der Geschädigte nicht mehr die Reparaturkosten geltend machen, sondern der Schaden wird als Totalschaden abgewickelt. Immer wieder umstritten ist, ob diese starre Grenze von 130 % auch für Oldtimer gilt.
In jüngster Zeit hat dies das AG Kerpen in seinem Urteil vom 19.12.2008 wieder einmal bestätigt. Das Gericht führte hierzu aus: Im Rahmen der Geltendmachung von Reparaturkosten können Ausnahmen von der 130 %-Grenze nicht allein deswegen gemacht werden, weil das Fahrzeug sehr alt und selten ist sowie möglicherweise eine Einstufung als Oldtimer erfahren wird.
Ob diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen und in höhergerichtlichen Entscheidungen so bestehen bleibt, ist abzuwarten.
AG Kerpen vom 19.12.2008 AZ 24 C 103/08
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